TUMORPATIENTEN
Schmerztherapie
/ Schmerzbehandlung bei
Tumorpatienten
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Vorwort: Wir stehen mit keiner pharmazeutischen Firma in vertraglicher Beziehung, auch gibt es keinerlei Gründe für Gefälligkeiten (weil z.B. ein Arzneimittel früher gegen Entgelt klinisch geprüft wurde). Die Nennung von Präparaten, die mit ® gekennzeichnet sind, erfolgt also nicht in Werbeabsicht, sondern weil selbst bei Ärzten oft der Handelsname bekannter als der jeweilige Wirkstoff ist. Daß auch noch andere Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff auf dem Markt sind, ergibt sich aus dem Zusatz "z.B.". Sollte sich eine Firma benachteiligt fühlen, weil ihr Mittel nicht erwähnt wird, so fügen wir dieses auf Wunsch gerne ein, E-Mail reicht aus!

Als Tu mor wird eine umschriebene Schwellung (Geschwulst) bezeichnet.
Man unterscheidet:

1. Neoplastischer Tu mor
Diese "umschriebene Schwellung" entsteht durch Gewebsneubildung, entweder in benigner
(= gutartiger) oder maligner (= bösartiger) Form. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß es noch eine "Mittelform" gibt, den semimalignen Tu mor.

2. Entzündlicher Tu mor
Diese Schwellung beruht auf einer entzündungsbedingten Exsudation
(= "Ausschwitzung" bestimmter Anteile des Blutes) und zellulärer Infiltration (= örtlich begrenztes Eindringen regulären, krankhaften oder fremdartigen Zellen).

3. Tu mor infolge Abszeß (= abgekapselte Eiteransammlung), Erguß (= Flüssigkeitsansammlung in Körperhöhlen) oder Ödem (= krankhafte Flüssigkeitsansammlung im Gewebe).

Die Tu mor-Arten nach 2 und 3 bereiten in der Regel keine Schmerzprobleme, da sie meist einer kausalen (= auf die Ursache gerichteten) Behandlung zugänglich sind. Gleiches gilt für die Mehrzahl der benignen (= gutartigen) und einigen maligne (= bösartigen) neoplastischen Tu moren.

Wenn ein Tu mor nicht herausoperiert werden kann, oder in der malignen (= bösartigen) Form bereits Metastasen (= Tochtergeschwülste) gebildet hat, kann dies mit einem heftigen Schmerz einhergehen, so daß dann eine gezielte Schmerztherapie notwendig wird.

50% aller Tumorpatienten leiden unter Schmerzen. Im fortgeschrittenen Tu morstadium sind es bereits 70%.

Der Schmerz kann durch das Tu mor -Wachstum entstehen, oder aber auch infolge der Therapie (z.B. Bestrahlung). Nicht selten kommt bei Tumorpatienten dann noch eine Infektion ( = Eindringen von Mikroorganismen wie z.B. Bakterien oder Viren) hinzu, als Folge der geschwächten Immunabwehr.

Obwohl wirksame Methoden der Schmerztherapie bekannt und zumindest in den Industrieländern verfügbar sind, werden leider viele Tumorpatienten aus Unkenntnis, Furcht vor Suchtentstehung und restriktiver Gesetzgebung nicht ausreichend analgetisch therapiert.
Bei richtiger Anwendung der schmerztherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten beträgt die Erfolgsquote bei Tumorpatienten 90% (Strumpf 1993).
Schmerztherapie und dadurch erzielte Schmerzfreiheit ist jedoch bei Tumorpatienten einer der wichtigsten Faktoren zur Erhaltung von Lebensqualität und eine zumeist notwendige Ergänzung kausaler
(= ursächlicher) Therapiemöglichkeiten.

Wichtig ist, daß zur Schmerzbehandlung alle diese Methoden in ein umfassendes Behandlungskonzept eingebunden sind, das das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden soweit wie irgend möglich fördert. Als Leitlinie zur Schmerzbehandlung bei Tumorpatienten und grobe Orientierung, die jedoch unbedingt den Erfordernissen des einzelnen Patienten angepaßt werden muß, kann ein Stufenschema wie das von der Weltgesundheitsorganisation publizierte, dienen (Klaschik 1990, Zech et al. 1988), das wir in nachstehender Tabelle nach unseren Erfahrungen abwandeln.

Tabelle: Stufenschema zur Schmerzbehandlung bei Tumorpatienten

A. Kurative Therapie (eine auf Heilung ausgerichtete Therap ie) bei
Tumorpatienten
: Operation, Chemotherapie, Strahlentherapie
B. Palliative Therapie
(krankheitsmilderne Schmerztherapie, ohne zu heilen)
bei Tumorpatienten:
1. so genannte periphere
Analgetika (Paracetamol, nicht-steroidale
Antirheumatika, Metamizol)
(= Schmerzmittel, die vorwiegend am Ort
der Schmerzentstehung wirken)
2. zentral wirksame Analgetika (= Schmerzmittel die im Rücken mark /
Gehirn wirken) ohne BTM- (= Betäubungsmittelgesetz-) Rezept
3. systemische Opiattherapie (= Therap ie mit opiumähnlichen
Schmerzmitteln, die auf das Nervensystem wirken)
(vorzugsweise in Form
von Tabletten, Tropfen oder Schmerzpflaster)

Den Erfordernissen des Patienten angepaßt können bei Tumorpatienten
Arzneimittel der Gruppe 1 mit 2 oder 3 kombiniert werden.

C. Alternative palliative Verfahren bei Tumorpatienten:
a) Nerven- bzw. rückenmarknahe
Blockaden mit örtlichen
Betäubungsmitteln, auch kontinuierlich mit Katheter.
b) Peridurale Opiatanalgesie oder spinale Opiatanalgesie
(= rückenmarknahe
Betäubung mit opiumähnlichen
Substanzen) mit/ohne Port oder Pumpe
c) Permanente (neurolytische) Blockaden
(= Zerstörung
schmerzleitender Nerven)

d) Neurochirurgische Verfahren
(= operative Unterbrechung
der Schmerzreizleitung)

Grundzüge der medikamentösen Schmerztherapie:
Nicht jeder Schmerz, unter dem Tumorpatienten leiden, ist ein Tu
morschmerz, also durch den Tu mor verursacht. Die meisten Tumorpatienten haben gleichzeitig mehrere Schmerzursachen, von denen der Schmerztherapeut eine möglichst zutreffende Vorstellung haben sollte.
Vor allem myofasziale Schmerzen
(= ein Schmerz der von Muskeln oder deren Bindegewebsumhüllung ausgeht), die durch lange Bettlägerigkeit und Verspannungen begünstigt werden, treten häufig auf und können mit einfachen Mitteln (Lagerung, Mobilisation, Massage, örtlichen Betäubungen, Mittel zur Muskel entspannung, einfache Schmerzmittel) behandelt werden, ohne daß z.B. eine Erhöhung der bereits gegebenen Opiatdosis (= Menge an opiumhaltigen Schmerzmitteln) wegen "stärkerer Schmerzen" erforderlich ist.
Eine Schmerzmittelgabe auf Dauer sollte auch bei Tumorpatienten grundsätzlich nach festem Zeitschema erfolgen, entsprechend der Wirkdauer der Substanzen. Zur Bekämpfung unregelmäßiger und eher selten auftretender Durchbruchschmerzen
(= Schmerzspitzen) kann zur Basismedikation (= Grundverordnung) bei Bedarf ein weiteres Schmerzmittel gegeben werden.
Bei bereits auf retardiertes orales Morphin
(= morphiumhaltige Tabletten mit verzögerter Abgabe) eingestellten Patienten kommt dafür die schneller resorbierbare (= im Darm aufnehmbare) wäßrige Morphin-Lösung in Betracht, die von jedem Apotheker hergestellt werden kann.
Ist der Patient auf Buprenorphin mit dem Schmerzpflaster (Transtec®) eingestellt, so kann bei einem Durchbruchschmerz
(= Schmerzspitze) zusätzlich die schnell resorbierbare (= Aufnahme in den Körper) sublinguale (= unter der Zunge verabreichte) Form (z.B. Temgesic®) gegeben werden.
Wird die Basis- Schmerztherapie mit dem Schmerzpflaster Durogesic® (Fentanyl) durchgeführt, so können Durchb
ruchschmerzen (= Schme rzspitzen) mit ACTIQ® abgefangen werden, diese Fentanyl-Darreichungsform wird mit Hilfe eines speziellen Applikators über die Wangenschleimhaut inkorporiert (= in den Körper/Organismus eingebracht).

Die Gabe von sog. Ko-Analgetika (= Mittel die Schmerzmittel in ihrer Wirkung unterstützen) kann bei Tumorpatienten auf allen Therapiestufen nützlich sein, ihre Indikationen (= Anzeigen) sind davon eher unabhängig.
Kortikoide
(= mit Cortison verwandte Substanzen) sind nützlich bei entzündlicher Schwellung, Hirndruck und auch, als erwünschte Nebenwirkung, zur Appetitanregung.
Psychopharmaka
(= Mittel zur Therapie der Psyche), insbesondere Neuroleptika und Antidepressiva, können den psychischen Zustand des Tumorpatienten stabilisieren helfen und eventuell Schmerzmittel einsparen. Ihre Verwendung sollte sorgsam bedacht werden, weil sie die Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit der Krankheit stark beeinträchtigen können. Sie sollten keinesfalls als Ersatz für menschliche Zuwendung mißbraucht werden.
Biphosphonate
, z.B. Ostac®, können infiltratives Wachstum von Knochenmetastasen hemmen und dadurch den Tu
morschmerz lindern.
Eine Zusatzmedikation
(= zusätzliche Mittel) zur Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie, wie z.B. Abführmittel, Antiemetika (= Mittel gegen Übelkeit), Ulkusprophylaxe (= Mittel zur Verhinderung eines Mag en/Da rm-Geschwürs), ist regelmäßig erforderlich.

Komponenten der Stufentherapie:
Periphere Analgetika
(= Mittel die vorwiegend am Ort der Schmerzentstehung wirken) sind besonders bei Knochenschmerzen und Muskelschmerzen angezeigt und können auch in fortgeschrittenen Krankheitsstadien wirksam sein.
Zentral wirksame Analgetika
(= Schmerzmittel die im Rücken mark / Gehirn wirken) ohne BTM- (= Betäubungsmittelgesetz-) Rezeptpflicht (= nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallend) können ausreichend wirksam sein; Abführmittel sind bei ständiger Codein-Einnahme regelmäßig notwendig.
Mit dem Übergang auf die systemische orale Opiattherapie
(= opiumhaltige Tabletten, Tropfen, Pflaster, die auf das Nervensystem wirken) sollte gerade bei Tumorpatienten nicht zu lange gezögert werden. Sie gilt heute als bewährte Standardmethode nicht nur für präfinale (= vor dem Tod stehende), sondern vor allem auch für ambulante Patienten mit schweren Schmerzen (Zenz 1990, Strumpf 1993) und kann sehr zur Erhaltung einer zufriedenstellenden Lebensqualität beitragen.
Leider führen Opioide häufiger zu einer Darmträgheit bis hin zu einer Darmverstopfung, so daß zusätzlich Laxanzien
(= Abführmittel) verordnet werden müssen. Mittlerweile gibt es eine fixe Kombination eines Opioids (Oxycodon) mit dem retardierten Opioid-Antagonisten Naloxon (Targin®), die einer opioidinduzierten Verstopfung der Darmtätigkeit vorbeugt bzw. entgegenwirkt.
Atemdepression
(= Abflachung der Atemzüge und damit behinderte Sauerstoffaufnahme und Kohlendioxidabgabe) als Nebenwirkung spielt meist keine Rolle, da der Schmerzreiz sozusagen antagonistisch (= entgegen) wirkt.
Gefährlich kann es allerdings werden , wenn zur Schmerztherapie zusätzlich Nervenblockaden mit einem örtlichen Betäubungsmittel durchgeführt werden. Der Wegfall des Schmerzreizes führt prompt zu einer Atemdepression, die u.U. den Einsatz von Naloxon (Narcanti®) notwendig macht.

Bei Opiatgabe sollten auch Synergismen (= gegenseitig unterstützende, verstärkende Wirkungen) bei gleichzeitiger Einnahme von z.B. Benzodiazepinen bedacht werden. Die übrigen Nebenwirkungen sind nach heutiger Erfahrung erstaunlich gering. Durch die Einnahme in festen Zeitintervallen kann eine Abhängigkeit vermieden werden, sie tritt bei Patienten, die z.B. Morphin ausschließlich zur Analgesie (= Schmerzbekämpfung) einnehmen, nur selten auf. Die entstehende Miosis (= Engstellung der Pupille) stört meist wenig.
Daß die Befürchtung, süchtig zu werden, nur selten auftritt, bedarf näherer Erläuterung bei Patienten und Ärzten. Die erforderliche Dosis liegt meist zwischen 30 und 100mg pro Tag für orales
(= durch den Mund eingenommenes) Morphin, jedoch mit erheblichen individuellen Unterschieden. Selten benötigen einzelne Patienten weit höhere Dosen, z.B. 500 mg Morphin pro Tag und mehr. Eine Notwendigkeit zur Dosiserhöhung durch Adaptation (= Anpassung des Organismus an veränderte Bedingungen) oder Toleranzentwicklung (= zunehmender Wirkungsverlust) soll selten (Zenz 1990), manchmal sollen sogar Dosisreduktionen möglich sein.
In einer Studie von Liverani et al. (1990) war hingegen eine Verdopplung der Dosis während der Therapiedauer vor allem bei Tumorpatienten erforderlich.

Die Methoden der modernen Schmerzbehandlung bieten auch optimale Voraussetzungen für eine Anschlußheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlußrehabilitation. Mehr darüber erfahren Sie hier: http://www.anschlussheilbehandlung.co.uk (einfach anklicken).

Wer zahlt eine erforderliche, stationäre Rehabilitationsbehandlung?
(Originaltext der Bundesregierung): "Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Kran
kheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Hinzu kommt seit dem 1.4.2007, daß alle gesetzlich versicherte Personen einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre Rehabilitationseinrichtung jetzt sogar selbst aussuchenkönnen.
Die Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die "Behandlungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen". Wenn also Ihre Rentenversicherung in diesem Sinne laut Bescheid keinen Handlungsbedarf sieht, dann ist Ihre Krankenkasse für die Kostenübernahme der stationären Rehabilitation zuständig. - Die Originaltexte finden Sie hier: http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/infoblaetter/rehabilitation/index.html?param=st

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Aktualisiert: >19.03.2008</> kusB&
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