TUMORPATIENTEN
Schmerztherapie /
Schmerzbehandlung bei
Tumorpatienten
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Vorwort: Wir stehen mit keiner pharmazeutischen Firma in vertraglicher Beziehung, auch gibt es keinerlei Gründe für Gefälligkeiten (weil z.B. ein Arzneimittel früher gegen Entgelt klinisch geprüft wurde). Die Nennung von Präparaten, die mit ® gekennzeichnet sind, erfolgt also nicht in Werbeabsicht, sondern weil selbst bei Ärzten oft der Handelsname bekannter als der jeweilige Wirkstoff ist. Daß auch noch andere Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff auf dem Markt sind, ergibt sich aus dem Zusatz "z.B.". Sollte sich eine Firma benachteiligt fühlen, weil ihr Mittel nicht erwähnt wird, so fügen wir dieses auf Wunsch gerne ein, E-Mail reicht aus!
Als Tu
mor
wird eine umschriebene Schwellung (Geschwulst) bezeichnet.
Man unterscheidet:
1.
Neoplastischer Tu
mor
Diese "umschriebene Schwellung" entsteht durch Gewebsneubildung, entweder in
benigner (=
gutartiger) oder maligner
(= bösartiger)
Form. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß es noch eine "Mittelform"
gibt, den semimalignen Tu
mor.
2.
Entzündlicher Tu
mor
Diese Schwellung beruht auf einer entzündungsbedingten Exsudation
(= "Ausschwitzung" bestimmter
Anteile des Blutes) und zellulärer
Infiltration (= örtlich begrenztes Eindringen regulären, krankhaften oder fremdartigen
Zellen).
3. Tu mor infolge Abszeß (= abgekapselte Eiteransammlung), Erguß (= Flüssigkeitsansammlung in Körperhöhlen) oder Ödem (= krankhafte Flüssigkeitsansammlung im Gewebe).
Die Tu mor-Arten nach 2 und 3 bereiten in der Regel keine Schmerzprobleme, da sie meist einer kausalen (= auf die Ursache gerichteten) Behandlung zugänglich sind. Gleiches gilt für die Mehrzahl der benignen (= gutartigen) und einigen maligne (= bösartigen) neoplastischen Tu moren.
Wenn ein Tu mor nicht herausoperiert werden kann, oder in der malignen (= bösartigen) Form bereits Metastasen (= Tochtergeschwülste) gebildet hat, kann dies mit einem heftigen Schmerz einhergehen, so daß dann eine gezielte Schmerztherapie notwendig wird.
50% aller Tumorpatienten leiden unter Schmerzen. Im fortgeschrittenen Tu morstadium sind es bereits 70%.
Der Schmerz kann durch das Tu mor -Wachstum entstehen, oder aber auch infolge der Therapie (z.B. Bestrahlung). Nicht selten kommt bei Tumorpatienten dann noch eine Infektion ( = Eindringen von Mikroorganismen wie z.B. Bakterien oder Viren) hinzu, als Folge der geschwächten Immunabwehr.
Obwohl wirksame Methoden
der
Schmerztherapie bekannt und zumindest in den Industrieländern verfügbar
sind, werden leider viele Tumorpatienten aus Unkenntnis, Furcht vor
Suchtentstehung und restriktiver Gesetzgebung nicht ausreichend analgetisch
therapiert.
Bei richtiger Anwendung der schmerztherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten
beträgt die Erfolgsquote bei Tumorpatienten 90% (Strumpf 1993).
Schmerztherapie und dadurch erzielte Schmerzfreiheit ist jedoch bei
Tumorpatienten einer der wichtigsten Faktoren zur Erhaltung von Lebensqualität
und eine zumeist notwendige Ergänzung kausaler (= ursächlicher) Therapiemöglichkeiten.
Wichtig ist, daß zur
Schmerzbehandlung alle diese Methoden in ein umfassendes
Behandlungskonzept eingebunden sind, das das körperliche, seelische und
soziale Wohlbefinden soweit wie irgend möglich fördert. Als Leitlinie zur
Schmerzbehandlung bei Tumorpatienten und grobe Orientierung, die jedoch
unbedingt den Erfordernissen des einzelnen Patienten angepaßt werden muß, kann
ein Stufenschema wie das von der Weltgesundheitsorganisation publizierte, dienen
(Klaschik 1990, Zech et al. 1988), das wir in nachstehender Tabelle nach
unseren Erfahrungen abwandeln.
Tabelle: Stufenschema zur Schmerzbehandlung bei Tumorpatienten
A. Kurative
Therapie
(eine auf Heilung ausgerichtete Therap
ie)
bei
Tumorpatienten: Operation,
Chemotherapie, Strahlentherapie
B. Palliative Therapie
(krankheitsmilderne
Schmerztherapie, ohne zu
heilen)
bei Tumorpatienten:
1. so genannte periphere
Analgetika
(Paracetamol, nicht-steroidale
Antirheumatika, Metamizol)
(=
Schmerzmittel, die vorwiegend am Ort
der Schmerzentstehung wirken)
2. zentral wirksame
Analgetika
(= Schmerzmittel
die im
Rücken
mark
/
Gehirn wirken) ohne BTM- (= Betäubungsmittelgesetz-) Rezept
3. systemische
Opiattherapie
(= Therap
ie mit
opiumähnlichen
Schmerzmitteln, die auf das Nervensystem wirken)
(vorzugsweise in Form
von Tabletten, Tropfen oder Schmerzpflaster)
Den Erfordernissen des
Patienten angepaßt können bei Tumorpatienten
Arzneimittel der Gruppe 1 mit 2 oder 3 kombiniert werden.
C. Alternative palliative
Verfahren bei Tumorpatienten:
a) Nerven- bzw. rückenmarknahe
Blockaden mit örtlichen
Betäubungsmitteln, auch
kontinuierlich mit Katheter.
b) Peridurale Opiatanalgesie oder spinale Opiatanalgesie
(= rückenmarknahe
Betäubung mit opiumähnlichen
Substanzen) mit/ohne Port
oder Pumpe
c) Permanente (neurolytische) Blockaden
(= Zerstörung
schmerzleitender Nerven)
d) Neurochirurgische Verfahren
(= operative
Unterbrechung
der Schmerzreizleitung)
Grundzüge der medikamentösen
Schmerztherapie:
Nicht jeder
Schmerz, unter dem Tumorpatienten leiden, ist ein Tu
morschmerz, also durch den Tu
mor verursacht. Die meisten
Tumorpatienten haben gleichzeitig mehrere Schmerzursachen, von denen der
Schmerztherapeut
eine möglichst zutreffende Vorstellung haben sollte.
Vor allem
myofasziale Schmerzen
(= ein Schmerz der von
Muskeln oder deren
Bindegewebsumhüllung ausgeht), die durch lange Bettlägerigkeit und Verspannungen begünstigt werden,
treten häufig auf und können mit einfachen Mitteln (Lagerung, Mobilisation,
Massage, örtlichen Betäubungen, Mittel zur
Muskel
entspannung, einfache
Schmerzmittel)
behandelt werden, ohne daß z.B. eine Erhöhung der bereits gegebenen Opiatdosis
(= Menge an opiumhaltigen Schmerzmitteln)
wegen "stärkerer
Schmerzen" erforderlich ist.
Eine Schmerzmittelgabe auf Dauer sollte auch bei Tumorpatienten grundsätzlich
nach festem Zeitschema erfolgen, entsprechend der Wirkdauer der Substanzen. Zur
Bekämpfung unregelmäßiger und eher selten auftretender
Durchbruchschmerzen
(=
Schmerzspitzen)
kann zur Basismedikation
(= Grundverordnung) bei Bedarf ein
weiteres Schmerzmittel gegeben werden.
Bei bereits auf retardiertes orales Morphin (= morphiumhaltige Tabletten mit verzögerter Abgabe)
eingestellten Patienten kommt dafür die schneller resorbierbare
(= im
Darm
aufnehmbare) wäßrige Morphin-Lösung
in Betracht, die von jedem Apotheker hergestellt werden kann.
Ist der Patient auf Buprenorphin mit dem Schmerzpflaster (Transtec®)
eingestellt, so kann bei einem
Durchbruchschmerz
(=
Schmerzspitze)
zusätzlich die schnell resorbierbare
(= Aufnahme in den Körper)
sublinguale (= unter der Zunge verabreichte)
Form (z.B. Temgesic®) gegeben werden.
Wird die Basis-
Schmerztherapie mit dem Schmerzpflaster Durogesic® (Fentanyl)
durchgeführt, so können Durchb
ruchschmerzen
(= Schme
rzspitzen)
mit ACTIQ® abgefangen werden, diese Fentanyl-Darreichungsform wird mit Hilfe
eines speziellen Applikators über die Wangenschleimhaut inkorporiert
(= in den Körper/Organismus
eingebracht).
Die Gabe von sog.
Ko-Analgetika (=
Mittel die Schmerzmittel in ihrer Wirkung unterstützen)
kann bei Tumorpatienten auf allen Therapiestufen nützlich sein, ihre
Indikationen (=
Anzeigen) sind davon eher unabhängig.
Kortikoide (=
mit Cortison verwandte Substanzen)
sind nützlich bei entzündlicher Schwellung, Hirndruck und auch, als erwünschte
Nebenwirkung, zur Appetitanregung.
Psychopharmaka (=
Mittel zur Therapie der Psyche),
insbesondere Neuroleptika und
Antidepressiva, können den psychischen Zustand des Tumorpatienten
stabilisieren helfen und eventuell Schmerzmittel einsparen. Ihre Verwendung
sollte sorgsam bedacht werden, weil sie die Entscheidungsfähigkeit und die
Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit der Krankheit stark beeinträchtigen können.
Sie sollten keinesfalls als Ersatz für menschliche Zuwendung mißbraucht werden.
Biphosphonate, z.B. Ostac®, können infiltratives Wachstum von
Knochenmetastasen hemmen und dadurch den Tu
morschmerz lindern.
Eine Zusatzmedikation
(= zusätzliche Mittel) zur Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie, wie z.B. Abführmittel,
Antiemetika (= Mittel
gegen Übelkeit), Ulkusprophylaxe
(= Mittel zur Verhinderung eines Mag
en/Da
rm-Geschwürs),
ist regelmäßig erforderlich.
Komponenten der
Stufentherapie:
Periphere
Analgetika (=
Mittel die vorwiegend am Ort der Schmerzentstehung wirken)
sind besonders bei
Knochenschmerzen
und
Muskelschmerzen angezeigt und können auch in fortgeschrittenen
Krankheitsstadien wirksam sein.
Zentral wirksame
Analgetika
(=
Schmerzmittel die im
Rücken
mark / Gehirn wirken)
ohne BTM-
(= Betäubungsmittelgesetz-)
Rezeptpflicht
(= nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallend)
können ausreichend wirksam sein; Abführmittel sind bei ständiger Codein-Einnahme
regelmäßig notwendig.
Mit dem Übergang auf die systemische orale
Opiattherapie
(= opiumhaltige Tabletten, Tropfen, Pflaster, die auf das Nervensystem wirken) sollte gerade bei Tumorpatienten nicht zu lange gezögert werden. Sie
gilt heute als bewährte Standardmethode nicht nur für präfinale
(= vor dem Tod stehende),
sondern vor allem auch für ambulante Patienten mit schweren
Schmerzen (Zenz
1990, Strumpf 1993) und kann sehr zur Erhaltung einer zufriedenstellenden
Lebensqualität beitragen.
Leider führen
Opioide häufiger zu
einer Darmträgheit bis hin zu einer Darmverstopfung, so daß zusätzlich Laxanzien
(= Abführmittel)
verordnet werden müssen. Mittlerweile gibt es eine fixe Kombination eines
Opioids (Oxycodon) mit dem
retardierten Opioid-Antagonisten Naloxon (Targin®), die einer opioidinduzierten
Verstopfung der Darmtätigkeit vorbeugt bzw. entgegenwirkt.
Atemdepression
(= Abflachung der Atemzüge und
damit behinderte Sauerstoffaufnahme und Kohlendioxidabgabe)
als Nebenwirkung spielt meist keine Rolle, da der Schmerzreiz sozusagen
antagonistisch (= entgegen)
wirkt.
Gefährlich kann es allerdings werden , wenn zur
Schmerztherapie zusätzlich
Nervenblockaden mit einem örtlichen Betäubungsmittel durchgeführt werden.
Der Wegfall des Schmerzreizes führt prompt zu einer Atemdepression, die u.U. den
Einsatz von Naloxon (Narcanti®) notwendig macht.
Bei Opiatgabe sollten auch Synergismen
(= gegenseitig
unterstützende, verstärkende Wirkungen)
bei gleichzeitiger Einnahme von z.B. Benzodiazepinen bedacht werden. Die übrigen
Nebenwirkungen sind nach heutiger Erfahrung erstaunlich gering. Durch die
Einnahme in festen Zeitintervallen kann eine Abhängigkeit vermieden werden, sie
tritt bei Patienten, die z.B. Morphin ausschließlich zur
Analgesie
(= Schmerzbekämpfung)
einnehmen, nur selten auf. Die entstehende Miosis
(= Engstellung der Pupille)
stört meist wenig.
Daß die Befürchtung, süchtig zu werden, nur selten auftritt, bedarf näherer
Erläuterung bei Patienten und Ärzten. Die erforderliche Dosis liegt meist
zwischen 30 und 100mg pro Tag für orales
(= durch den
Mund eingenommenes)
Morphin, jedoch mit erheblichen individuellen Unterschieden. Selten benötigen
einzelne Patienten weit höhere Dosen, z.B. 500 mg Morphin pro Tag und mehr. Eine
Notwendigkeit zur Dosiserhöhung durch Adaptation (= Anpassung des Organismus an veränderte Bedingungen)
oder Toleranzentwicklung
(= zunehmender Wirkungsverlust)
soll selten (Zenz 1990), manchmal sollen sogar Dosisreduktionen möglich
sein.
In einer Studie von Liverani et al. (1990) war hingegen eine Verdopplung
der Dosis während der Therapiedauer vor allem bei Tumorpatienten erforderlich.
Die Methoden der modernen Schmerzbehandlung bieten auch optimale Voraussetzungen für eine Anschlußheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlußrehabilitation. Mehr darüber erfahren Sie hier: http://www.anschlussheilbehandlung.co.uk (einfach anklicken).
Wer zahlt eine
erforderliche, stationäre Rehabilitationsbehandlung?
(Originaltext der Bundesregierung): "Die Krankenversicherung finanziert
Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Kran
kheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern die
Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch
zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Hinzu kommt seit dem 1.4.2007, daß alle gesetzlich versicherte Personen einen
Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre
Rehabilitationseinrichtung jetzt sogar selbst aussuchenkönnen.
Die Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die "Behandlungen
der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins
Berufsleben dienen". Wenn also Ihre Rentenversicherung in diesem Sinne
laut Bescheid keinen Handlungsbedarf sieht, dann ist Ihre Krankenkasse für die
Kostenübernahme der stationären Rehabilitation zuständig. - Die Originaltexte
finden Sie hier:
http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/infoblaetter/rehabilitation/index.html?param=st
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>19.03.2008</> kusB&
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